Absetzbarkeit nicht eingeleiteter Wassermengen
Aus gegebenem Anlass wird auf die Möglichkeit des Absetzens von Wassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht bzw. zurückgehalten werden, verwiesen.
Diebezüglich hat nach wie vor der §15 Absatz 1 der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Vogtei Gültigkeit. Hier heißt es:
„Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen (Frischwassermaßstab), abzüglich der mittels geeichten, verplombten und dem Abwasserbetrieb angemeldeten Wasserzähler nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die auf dem Grundstück nachweislich zurückgehaltene Wassermenge ist jeweils bis zum 30.11. für das laufende Jahr der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.“
Was folgt hieraus?
Wer Wasser aus dem Trinkwassernetz nutzt und dieses nicht in den Kanal einleitet, hat die Möglichkeit, die nicht eingeleitete Menge (für Gartenbewässerung, Poolbefüllung etc.) vom Abwasserverbrauch absetzen zu lassen. Dazu muss er jedoch einen Nachweis gemäß des oben angeführten Paragraphen erbringen. Erfolgt diese Nachweisführung nicht, kann auch keine Absetzung von der Abwassermenge erfolgen. Bisherige Handhabungen entfallen mit der Abrechnung für das Jahr 2019 (Anfang 2020).
Anschlussnehmer, bei denen bereits Wasserzähler für nicht eingeleitetes Wasser eingebaut aber noch nicht verplombt sind, werden aufgefordert, sich bei den Gemeindewerken Vogtei (Tel. 03601-886868) zu melden und einen Termin für die Abnahme und das Verplomben zu vereinbaren.
Nicht betroffen sind absetzbare Mengen für Großvieh, wobei hier der § 15 Absatz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zu beachten ist.
Baumaßnahmen
Ab 21.08.2023 erhöhtes Verkehrsaufkommen durch LKW an der Kläranlage Niederdorla.
Abfahrung von Klärschlamm.
Die Arbeiten werden in der KW 34 abgeschlossen sein.